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Tage seit Beginn der Tarifrunde 2021:
966
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Streikrecht
Um gewerkschaftlichen Tarifforderungen zum Durchbruch zu verhelfen, bleibt den Beschäftigten nur die gewerkschaftliche Aktion bis hin zu Streikmaßnahmen. Dabei stellen sich all denen, die sich daran beteiligen zahlreiche arbeits- und manchmal auch strafrechtliche Fragen. Arbeitskampfrecht von A - Z…. ver.di-Flyer "Streik - Unser gutes Recht"….
Mitglieder der Gewerkschaft erhalten für die Zeit ihrer Teilnahme an Streikaktionen eine Entschädigung für das ausgefallene Entgelt, das Streikgeld. Die Zahlung von Streikgeld war im Übrigen der Hauptgrund für die Gründung der Gewerkschaften. Aus der Erfahrung "Allein machen sie dich ein" erwuchs der Wille zur Solidarität und Organisation. Je mehr Mitglieder eine Gewerkschaft hat, um so voller sind die Streikkassen und umso stärker kann eine Gewerkschaft in Tarifauseinandersetzungen auftreten. Das Streikgeld gleicht den Entgeltverlust jedoch nur zum Teil aus. Wieviel Streikgeld gezahlt wird, kann mit dem ver.di-Streikgeldrechner ermittelt werden....
Ein Notdienst wird von ver.di und dem Arbeitgeber bei konkretem betriebsbezogenem Bedarf vereinbart, um auch während eines Streiks vor allem zu gewährleisten, dass - die Gesundheit und das Leben von Menschen nicht gefährdet, - Schadensereignisse gemeingefährlicher Art ausgeschlossen, - eine Notversorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern gesichert und - Schäden an Betriebseinrichtungen, Rohstoffen und Waren verhindert werden. Information der Gewerkschaft ver.di zum Notdienst im Streik....
Bin ich als Beschäftigter, der an einem Streik teilnehmen will, verpflichtet, mich bei meinen Vorgesetzten abzumelden oder - soweit Zeiterfassungssysteme bestehen - vor meiner Streikteilnahme auszustempeln? Geschweige denn, meine Streikbereitschaft vorher anzukündigen? Antwort: Ein klares Nein. Wenn ver.di zum Streik aufgerufen hat und Beschäftigte bzw. Auszubildende sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einem bestreikten Betrieb rechtswirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder des Betriebes bestehen (Zeiterfassungssysteme), gelten diese nicht für Streiks. Außerdem sind diese Verhaltenspflichten durch den Entschluss der Arbeitnehmerinnen und Arbeinehmer, sich am Streik zu beteiligen, aufgehoben. Logisches Fazit: Wer sich ausstempelt streikt nicht! Eine Abmeldepflicht beim Arbeitgeber (z.B. bei Vorgesetzten) wäre auch mit der wirksamen Ausübung des Streikrechts nicht vereinbar, da der Entschluss der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Streikteilnahme durch zusätzlichen psychologischen Druck erschwert würde. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Streikbeteiligung vor Streikbeginn anzukündigen; sie können ihre Absicht bezüglich der Beteiligung an einem bevorstehenden Streik dem Arbeitgeber gegenüber verschweigen.
Download einer Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di in NRW vom Juni 2013....
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