Für Beschäftigtengruppen in Einrichtungen gibt es unterschiedliche Regelungen für das Tragen von Arbeitskleidung:
Für Beschäftigte in der Hauswirtschaft gelten in erster Linie europäische und nationale Verordnungen zum Lebensmittelrecht bzw. zur Lebensmittelhygiene, die den Arbeitgeber verpflichten, diesen Beschäftigten Arbeitskleidung zu stellen und zu pflegen.
Für Beschäftigte im Pflegedienst der stationären Altenpflegeeinrichtungen, in denen die Wahrscheinlichkeit der Kontamination der Arbeitskleidung mit Erregern der Risikogruppe 2 besteht und die Tätigkeiten der Schutzstufe 2 wahrnehmen, gilt das gleiche. Trotzdem wird den Pflegekräften in der überwiegenden Zahl der stationären Pflegeeinrichtungen keine Arbeitskleidung durch den Heimträger zur Verfügung gestellt. "Der Schutz der Lebensmittel wird scheinbar höher gewertet, als der Schutz der Beschäftigten und der Bewohner bzw. Bewohnerinnen", kritisieren viele Pflegekräfte.
Für Beschäftigte in der Betreuung und im haustechnischen Dienste prüfen wir derzeit die Rechtsgrundlagen. Soweit die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die Kleidung dieser Beschäftigtengruppen durch Erreger verschmutzt bzw. kontaminiert wird, muss die Kleidung vom Arbeitgeber einbehalten und gewaschen werden.
Beschäftigte in der Verwaltung oder im sozialen Dienst einer Einrichtung tragen i.d.R. Privatkleidung.
Sobald der Arbeitgeber Vorschriften zur Privatkleidung machen oder Arbeitskleidung einführen will, ist dies ohne Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht möglich. Soweit die Arbeitskleidung rechtlich vorgeschrieben ist, kann der Betriebsrat z.B. über eine Einigungsstelle eine entsprechende Betriebsvereinbarung erzwingen.