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Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte

 

Die Wirksamkeit von Betriebsräten ist gerade in einem bundesweit organisierten Verein wie der Arbeiterwohlfahrt erheblich davon abhängig, wie sie mit anderen Betriebsräten zusammenarbeiten und ihre Aktivitäten koordinieren. Dies wird einerseits durch Veranstaltungen der Gewerkschaft für Betriebsräte aus AWO-Unternehmen sichergestellt. Andererseits bietet gerade das Betriebsverfassungsgesetz zahlreiche Möglichkeiten, die von Betriebsräten in vielen Verbandsgliederungen kaum oder gar nicht genutzt werden. Die Bildung von Gesamt-, Konzern- und Unterkonzernbetriebsräten aber auch von Gemeinschaftsbetriebsräten wird oft durch praktische Probleme und unzureichende Rechtskenntnis nicht angegangen.

Download der Präsentation zu den möglichen Betriebsrätestrukturen am Beispiel des Konzerns AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.V....


Für die rechtlichen Voraussetzungen zur Bildung eines Konzernbetriebsrates ist das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 27.05.1987 und des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.11.1989 zur Rechtswirksamkeit der Bildung eines Gesamtbetriebsrates im AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.V. von großer Bedeutung. Hierin wird einerseits die Frage beantwortet, ob nichteingetragene Vereinsgliederungen Rechtsfähigkeit besitzen und z.B. Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten einleiten dürfen. Zum anderen wird zu den Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrates auf der Ebene eines AWO-Bezirksverbandes Stellung genommen.
Download der Entscheidungen zur Bildung von Konzern- und Gesamtbetriebsrat im AWO-Bezirk Westliches Westfalen....


Betriebsräte haben unter Berücksichtigung betrieblicher Belange die Interessen aller Beschäftigten zu vertreten. Betriebsräte und Arbeitgeber sind vom Gesetz her zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Dies schließt Konflikte nicht aus. Zur Konfliktlösung sieht das Betriebsverfassungsgesetz monatliche Gespräche mit dem Arbeitgeber, Einigungsstelle und Verfahren vor den Arbeitsgerichten vor.
Betriebsräte dürfen sich politisch - nicht jedoch parteipolitisch - äußern. Sie haben die Rechte der Gewerkschaften nach dem Grundgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz zu achten und mit den Gewerkschaften zusammen zu arbeiten. Bei Arbeitskämpfen müssen sie sich jedoch neutral verhalten und ihre Tätigkeit unbeirrt fortsetzen. Soweit Betriebsratsmitglieder auch Mitglied der Gewerkschaft sind, dürfen sie sich für ihre Gewerkschaft im Betrieb in ihrer Freizeit betätigen und selbstverständlich auch an Streiks u.a. Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen. Für die Gewerkschaft nehmen sie auch die Rechte von Vertrauensleuten im Betrieb wahr.
Betriebsrat im Arbeitskampf - Möglichkeiten und Grenzen von Betriebsräten in Auseinandersetzungen und Arbeitskämpfen....


Der TV AWO NRW enthält zahlreiche Möglichkeiten und Öffnungsklauseln für betriebliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen. Bestehende Betriebsvereinbarungen müssen unter Umständen überprüft und gegebenenfalls modifiziert werden.
Mehr zu den Öffnungsklauseln im TV AWO NRW….


Mit dem TV AWO NRW wurden etliche Regelungen erneuert bzw. im Vergleich zum BMT- AW II verändert. Daher ist es in den Betrieben sinnvoll alte Betriebsvereinbarungen zu überprüfen bzw. neu abzuschließen. Ziel solcher Vereinbarungen sollte es sein, insbesondere in Betrieben mit Schicht- und Wechselschichtarbeit ein in sich geschlossenes und nachvollziehbares Arbeitszeitsystem aufzubauen, dass alle Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz, dem TV AWO NRW und der Rechtsprechung berücksichtigt. Hierzu sollten nacheinander Vereinbarungen über die regelmäßige Arbeitszeit, Überarbeit, Dienstplanung und Arbeitszeitkonto abgeschlossen werden. Gerade bei Arbeitszeitregelungen genießen die Betriebsräte sehr weitgehende, erzwingbare Mitbestimmungsrechte.

Völlig neu ist die Möglichkeit für Betriebsräte, mit ihren Arbeitgebern Vereinbarungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu treffen. Hierzu zählen die Einführung eines Arbeitszeit-Korridors, einer Rahmenarbeitszeit und eines Arbeitszeitkontos. In Arbeitszeitkonten können Beschäftigte z.B. ihre Mehrarbeits- und Überstunden sowie ihre Zeitzuschläge einbringen. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Führung von Arbeitszeitkonten ist ein gut aufeinander abgestimmtes Arbeitszeitsystem mit klaren und handhabbaren Betriebsvereinbarungen zur regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten, zur Dienstplanung und zum Umgang mit Mehrarbeit- und Überstunden.
Mehr zu den Regelungen zur Arbeitszeit und zu Arbeitszeitkonten…. 


 

Für Beschäftigtengruppen in stationären Pflegeeinrichtungen gibt es unterschiedliche Regelungen für das Tragen von Arbeitskleidung. Für die Beschäftigten in der Hauswirtschaft und im Pflegedienst ist rechtlich das Tragen von Arbeitskleidung vorgeschrieben, die der Heimträger zu stellen und desinfizierend zu reinigen hat. Andere Beschäftigten, wie z.B. in der sozialen Betreuung, dürfen private Arbeitskleidung tragen, die vom Arbeitgeber dann desinfizierend zu reinigen ist, wenn diese bei bestimmten Tätigkeiten möglicherweise mit Erregern kontamiert worden sein könnte. Beschäftigte z.B. in der Verwaltung können private Kleidung tragen. Bei allen Regelungen hierzu haben die Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht.
Um das Umkleiden der Beschäftigten aus der Hauswirtschaft sowie des Pflege- und Betreuungsdienstes, muss der Heimträger sog. Sanitärräume schaffen. Auf den Ort und die Ausstattung der Umkleide- und Toilettenräume haben die Betriebsräte direkten Einfluss. Sie können sich hierbei auf die Arbeitsstättenverordnung und die dazu erlassenen Arbeitssicherheitsrichtlinien stützen.
Regularien für die Einführung von Dienstkleidung und das Tragen von privater Arbeitskleidung sowie die Errichtung und Ausstattung von Sanitärräumen.....

 


Zur Eingruppierung von neueinzustellenden Beschäftigten und der Überleitung der sogenannten Alt-Beschäftigten gemäß TV und TVÜ AWO NRW bestehen in den Unternehmen der AWO in NRW unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Informationen dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden müssen, damit dieser seine Mitbestimmung und Mitbeurteilung gemäß § 99 BetrVG wahrnehmen kann.
Mehr zur Mitbestimmung der Betriebsräte bei der Eingruppierung und Einstufung gemäß TV AWO NRW i.V.m. BMT-AW II….



In einigen tariflosen Unternehmen der AWO, in denen aber noch ein alter Tarifvertrag nachwirkt, wird für neu eingestellte Beschäftigte eine einseitig vom AWO-Arbeitgeber eingeführte Vergütungsordnung angewandt. Diese beinhaltet Gehälter und Löhne z.B. als Festbeträge. Tariflich vorgesehene Aufstiege und Steigerungen bleiben dabei unberücksichtigt. Eine solche Praxis ist rechtswidrig, wenn sie ohne die Mitbestimmung der Betriebsräte zustande gekommen ist. Dagegen können sich Betriebsräte und betroffene Beschäftigte vor den Arbeitsgerichten erfolgreich zur Wehr setzen. Dies zeigt u.a. das Beispiel der dobeq gGmbH in Dortmund (
siehe unter "Nachwirkung gekündigter Tarifverträge").
Downlaod von Hintergrundinformationen zur Nachwirkung einer betrieblichen Entgeltordnung....


Seit dem 01.04.2006 haben zahlreiche Arbeitgeber der AWO nur noch um einen bestimmten Prozentsatz gekürzte Vergütungen und Gehälter gezahlt. Zahlreiche Betriebsräte haben dazu ihre Zustimmung verweigert. In Zustimmungsersetzungsverfahren vor den Arbeitsgerichten wurde die Vorgehensweise der AWO-Arbeitgeber weitgehend sanktioniert. Inzwischen liegt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vor.
Mehr zur Mitbestimmung bei gekürzten Vergütungen während Tariflosigkeit....

 

Um sich einer Tarifbindung zu entziehen und Personalkosten zu sparen, gliedern AWO-Unternehmen auch schon mal ganze Arbeitsbereiche in eine neu gegründete, tariflose GmbH aus. Denn nach frühestens einem Jahr können neue tarifliche Bedingungen diktiert werden und so die Entgelte und Leistungen für der Beschäftigten erheblich abgesenkt werden. Eine Entgeltordnung, die eine gerechte und durchschaubare Bezahlung der Beschäftigten sichert, besteht dann häufig nicht mehr. In einer solchen Situation ist der Beschäftigte bei der Aushandlung seines Entgelt auf sich alleine gestellt. Wenn die betriebliche Macht der Gewerkschaft noch nicht reicht, um einen Tarifvertrag mit einer neuen Entgeltordnung durchsetzen zu können, sollte ein Betriebsrat gewählt werden, der zumindest ein transpartes Entgeltsystem vereinbaren kann.

Möglichkeiten einer betrieblichen Entgeltordnung in tariflosen Unternehmen....



Mit einem Appell haben sich über 110 Betriebsratsgremien aus AWO-Unternehmen an die Delegierten der AWO-Bundeskonferenz, die am 22./23.06.2007 in Magdeburg stattgefunden hat, gewandt.

Download des Appells von AWO-Betriebsräten an die AWO-Bundeskonferenz 2007....

 

 

 




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